V
Visiolux
Produkte FAQ Kontakt
← Zurück zur Startseite
Rechtliche Information

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Visiolux und seinen Kundinnen und Kunden bei Lieferung von Folienprodukten, transparenten LED-Displays und damit verbundenen Dienstleistungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Lieferung
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Bestimmungsgemässer Gebrauch
  7. Gewährleistung
  8. Konformität und Dokumentation
  9. Haftung
  10. Rückgaberecht
  11. Datenschutz
  12. Gerichtsstand
  13. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Visiolux — Dominic Morf (nachfolgend «Visiolux») und seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»).

1.2 Visiolux verkauft sowohl an Privatpersonen (B2C) als auch an Gewerbetreibende, Wiederverkäufer und Unternehmen (B2B). Soweit Bestimmungen ausschliesslich für B2B oder B2C gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Visiolux diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

1.4 Mit der Bestellung oder Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB an.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Visiolux sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung durch Visiolux,
  • Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden, oder
  • Lieferung der bestellten Ware.

2.3 Bei Sonderanfertigungen oder Spezialprodukten (z.B. Folien für besondere Anwendungen) kann Visiolux vor Vertragsschluss eine schriftliche Verwendungserklärung des Kunden verlangen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäss Angebot oder Auftragsbestätigung. Visiolux ist nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen; Preise verstehen sich ohne Ausweisung der MWST.

3.2 Preise verstehen sich grundsätzlich ab Standort Visiolux, exklusive Versand- und Montagekosten, sofern nicht anders vereinbart.

3.3 Zahlungen sind innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Bei Sonderanfertigungen oder Bestellungen über CHF 5'000 ist Visiolux berechtigt, eine Anzahlung von 50 % bei Auftragsbestätigung zu verlangen.

3.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. gemäss OR Art. 104 erhoben. Mahnkosten gehen zulasten des Kunden.

3.6 Mindestauftrag: Für Aufträge mit einer Folienfläche unter 3 m² gilt ein Mindestauftragswert von CHF 1'500 als Komplettpaket (Folie, Trafo, Fernbedienung, Montage und Anfahrt im Umkreis von 30 km der Standorte Zürich und Luzern, 5 Jahre Garantie).

3.7 Preisliste: Die aktuell gültige Preisliste ist als separates Dokument abrufbar (Preisliste herunterladen). Bei Abweichungen zwischen Preisliste und schriftlicher Offerte gilt die schriftliche Offerte vorrangig.

4. Lieferung

4.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferzeiten beginnen mit Zahlungseingang der Anzahlung bzw. Auftragsbestätigung.

4.2 Bei höherer Gewalt, Lieferverzögerungen durch unsere Hersteller oder anderen unverschuldeten Hindernissen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

4.3 Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.

4.4 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden bzw. an den Transporteur auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen Eigentum von Visiolux.

5.2 Visiolux ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Kunden eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB).

5.3 Bei verarbeiteter oder eingebauter Ware tritt der Kunde seine Ansprüche gegenüber Dritten bereits jetzt sicherungsweise an Visiolux ab, bis die vollständige Bezahlung erfolgt ist.

Wichtig — Sorgfaltspflicht

6. Bestimmungsgemässer Gebrauch und Verwendungsbeschränkungen

6.1 Bestimmungsgemässer Gebrauch

Die von Visiolux gelieferten Folienprodukte (Smart Film, PNLC, LED Film, UTD AR Film und verwandte Produkte) sind für die Anwendung in Gebäuden, Innenräumen, Schaufenstern, Messeständen und vergleichbaren stationären Einsatzbereichen bestimmt, sofern keine speziellen regulatorischen Anforderungen am Einsatzort bestehen.

6.2 Ausgeschlossene Anwendungen

Die Produkte von Visiolux sind ohne projektspezifische schriftliche Freigabe durch Visiolux nicht zugelassen für folgende Anwendungen:

a) Strassenverkehr

Die Produkte sind nicht nach den Anforderungen des Strassenverkehrs (insbesondere SVG, VTS, VZV, ECE-R43, StVZO) geprüft oder zertifiziert. Untersagt ist die Anbringung an Scheiben von im öffentlichen Strassenverkehr eingelösten oder einzulösenden Fahrzeugen jeglicher Art (Personenwagen, Lieferwagen, Lastwagen, Busse, Motorräder, Anhänger, VTS-pflichtige Fahrzeuge).

b) Wasserfahrzeuge — Steuer- und Navigationsbereich

Die Anbringung an Steuerstand-, Brücken- oder Navigationsscheiben von Schiffen, Booten und Yachten ist nicht zulässig, da Navigationsfunktion und Aussicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen sowie Schiffen und Yachten ab 24 m Länge (Anwendungsbereich der ISM/SOLAS bzw. Klassifikationsgesellschaften wie Lloyd's Register, DNV, ABS) ist die Anbringung in jeglichen Bereichen nur mit projektspezifischer Freigabe der zuständigen Klassifikationsgesellschaft zulässig. Bei privat genutzten Booten unter 24 m Länge ist die Anwendung in Lounge-, Kabinen- und Innenbereichen ohne Navigationsfunktion nach Einzelfallprüfung möglich (UV-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbeständigkeit sind vom Kunden vorab abzuklären).

c) Luftfahrzeuge

Die Anbringung an Scheiben von Flugzeugen, Helikoptern und sonstigen Luftfahrzeugen ist untersagt. Die Produkte verfügen über keine EASA-/FAA-Zulassung und sind nicht nach den entsprechenden Flugzeug-Normen (z.B. FAR 25.853 Brandschutz) zertifiziert.

d) Schienenfahrzeuge und öffentlicher Verkehr

Die Anbringung an Zügen, Trams, Bussen des öffentlichen Verkehrs und vergleichbaren Schienenfahrzeugen ist untersagt, sofern die Produkte nicht die Brandschutznorm EN 45545 sowie die Anforderungen des VöV und des BAV erfüllen.

e) Aufzüge und Lifte

Die Anbringung an Aufzugskabinen-Verglasungen ist untersagt, da die Produkte nicht nach der Schweizer Aufzugsverordnung (SR 930.112) und der Norm SN EN 81-20 für Personenaufzüge zertifiziert sind. Eine projektspezifische Freigabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (SECO/EIA bzw. SUVA) ist nicht vorhanden.

f) Brandschutzkritische Bereiche

Smart Film 091 (Foliendicke unter 1,5 mm) fällt gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 Kap. 2 Abs. 8 unter die Ausnahmebestimmung für brennbare Beschichtungen und unterliegt keinen besonderen Anforderungen an das Brandverhalten. Diese Auslegung wurde von der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) schriftlich bestätigt. LED-Folien (Dicke über 1,5 mm) sind in «Übrigen Nutzungen» gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie zulässig.

Ausgeschlossen bleiben in jedem Fall:

  • Verglasungen in Flucht- und Rettungswegen sowie in Brandschutzabschnitten,
  • Beherbergungsbetriebe nach VKF-Brandschutznorm: Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime sowie weitere Einrichtungen mit Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind (ab 10 Schlafplätzen); Hotels, Pensionen, Ferienheime und vergleichbare Beherbergungen für Personen ohne Pflegebedarf (ab 15 Schlafplätzen),
  • Spitäler und medizinische Einrichtungen mit stationärer Versorgung,
  • Schulen, Kindertagesstätten und vergleichbare Bildungseinrichtungen mit erhöhten brandschutztechnischen Anforderungen nach kantonalen Vorgaben,
  • Aussenfassaden von Hochhäusern mit einer Gesamthöhe über 30 m (VKF-BSR 14-15 Ziff. 3.1.2),
  • Brandschutzklassierte Verglasungen (EI 30, EI 60, EI 90) ohne separate schriftliche Freigabe des Glasherstellers.

Zulässig sind hingegen: einzelne Ferienwohnungen in Wohngebäuden (kein Beherbergungsbetrieb im Sinne der VKF), Innenraum-Anwendungen in Hochhäusern (Trennwände, Schaufenster im Erdgeschoss), Arztpraxen und Behandlungsräume ohne stationäre Versorgung, Restaurants und Verkaufsräume. Bei brandschutztechnisch kritischen Projekten ist die projektspezifische Abklärung mit der zuständigen kantonalen Brandschutzbehörde durch den Kunden bzw. Bauherrn vorzunehmen.

g) Dauerhafte Aussenanwendung ohne Schutzaufbau

Eine direkte Bewitterung ohne entsprechenden konstruktiven Schutzaufbau (z.B. Laminierung in Verbundglas, geeignete Abdichtung der elektrischen Komponenten) ist untersagt.

h) Extreme Umgebungsbedingungen

Die Anbringung in Bereichen mit dauerhaften Temperaturen ausserhalb des Betriebsbereichs (Smart Film 091: -30 °C bis +50 °C gemäss Herstellerangaben; andere Produkte können abweichen), in ATEX-Zonen (explosionsgefährdete Bereiche), in chemisch aggressiver Atmosphäre sowie in vergleichbaren extremen Umgebungen ist untersagt.

i) Vergleichbare regulierte Anwendungen

Die Aufzählung in lit. a-h ist nicht abschliessend. Die Produkte sind generell nicht zugelassen für Anwendungen, die spezielle behördliche Zertifizierungen oder Zulassungen erfordern, die Visiolux für das konkrete Produkt nicht nachweisen kann.

6.3 Projektspezifische Freigabe

In begründeten Einzelfällen kann Visiolux nach Prüfung der konkreten Anwendung eine schriftliche Freigabe für eine an sich ausgeschlossene Anwendung erteilen. Voraussetzung ist eine schriftliche Verwendungserklärung des Kunden mit detaillierter Beschreibung des Einsatzortes und der Verwendung. Die Freigabe gilt ausschliesslich für das konkrete Projekt.

6.4 Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften am Einsatzort, insbesondere des Bau-, Brandschutz-, Strassenverkehrs-, Arbeitssicherheits- und Mietrechts. Visiolux haftet nicht für Schäden oder Bussen, die durch zweckwidrige Verwendung entstehen.

6.5 Freistellung bei zweckwidriger Verwendung

Verwendet der Kunde die gelieferten Produkte zweckwidrig, insbesondere unter Verstoss gegen Ziff. 6.2, so stellt er Visiolux von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschliesslich Haftpflichtansprüchen, Bussgeldern und Behördenmassnahmen) frei, die hieraus entstehen.

7. Gewährleistung

7.1 Allgemein: Visiolux gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

7.2 Gewährleistungsfrist: Auf das Material (Smart-Film- und PNLC-Folien) gilt eine Herstellergarantie von 5 Jahren ab Bestelldatum, sofern das Produkt sachgemäss montiert, betrieben und nicht zweckwidrig verwendet wird. Massgebend für den Garantiebeginn ist das Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung durch den Kunden. Auf unsere Installationsleistung gewähren wir 2 Jahre Gewährleistung gemäss OR Art. 210. Für übrige Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach OR.

7.3 Mängelrüge: Offensichtliche Mängel sind innert 7 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt.

7.4 Rechtsfolgen: Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von Visiolux Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrags. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Folgeschäden, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen (siehe Ziff. 8).

7.5 Ausschluss: Die Gewährleistung erlischt bei:

  • unsachgemässer Montage durch Dritte ohne Rücksprache mit Visiolux,
  • mechanischer Beschädigung oder Manipulation,
  • Anschluss an ungeeignete Spannungsversorgung,
  • zweckwidriger Verwendung (siehe Ziff. 6).

8. Konformität und technische Dokumentation

8.1 Wirtschaftsakteur: Visiolux gilt als Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) und ist verantwortlich für die Konformität der in Verkehr gebrachten Niederspannungserzeugnisse (Trafos, Steuerelektronik, WiFi-Controller).

8.2 Konformitätserklärung: Für die elektrischen Komponenten wird eine Konformitätserklärung gemäss NEV Art. 8 erstellt. Diese verweist auf die zugrundeliegenden Richtlinien (Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ggf. RED 2014/53/EU, RoHS 2011/65/EU) und wird dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt.

8.3 Aufbewahrungsfrist: Konformitätserklärung und technische Unterlagen werden gemäss NEV Art. 9 während mindestens zehn Jahren ab Inverkehrbringen des letzten Exemplars aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Marktaufsichtsbehörde (ESTI — Eidgenössisches Starkstrominspektorat) vorgelegt.

8.4 Typenschild und Rückverfolgbarkeit: Jedes ausgelieferte Niederspannungserzeugnis ist mit einer eindeutigen Seriennummer im Format VL-JJJJ-NNNNN gekennzeichnet. Diese ermöglicht die vollständige Rückverfolgbarkeit von Produktion, Verkauf, Installation und Garantieabwicklung.

8.5 CE-Kennzeichnung der Komponenten: Die eingesetzten Komponenten (Trafos, Controller) tragen die CE-Kennzeichnung des jeweiligen Herstellers. Visiolux übernimmt die Verantwortung als Wirtschaftsakteur für das in der Schweiz in Verkehr gebrachte Gesamterzeugnis.

9. Haftung

8.1 Visiolux haftet für Schäden aus Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im B2B-Bereich ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Folgeschäden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert beschränkt.

8.3 Im B2C-Bereich haftet Visiolux nach den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts. Eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden oder grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8.4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG) bleiben unberührt.

8.5 Bei zweckwidriger Verwendung (siehe Ziff. 6) ist jegliche Haftung von Visiolux gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.

10. Rückgaberecht

9.1 Im Schweizer Recht besteht kein gesetzliches Rückgaberecht für im Geschäft oder online getätigte Käufe. Eine Rückgabe ist nur im Rahmen einer kulanten Vereinbarung möglich.

9.2 Sonderanfertigungen, zugeschnittene Folien und kundenspezifische Bestellungen sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

9.3 Bei zulässiger Rückgabe muss die Ware ungeöffnet, unbeschädigt und in der Originalverpackung sein. Die Rücksendekosten trägt der Kunde.

11. Datenschutz

Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) und ist in der separaten Datenschutzerklärung geregelt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände nach Schweizer Recht (insbesondere ZPO für Konsumentenstreitigkeiten) bleiben vorbehalten.

13. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

12.3 Visiolux ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen. Für laufende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.

Stand: 21. Mai 2026 · Visiolux — Dominic Morf, Zürich & Luzern

© 2026 Visiolux · Dominic Morf, Zürich & Luzern
Impressum Datenschutz AGB
+41 77 292 58 14 · info@visiolux.ch