Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Visiolux und seinen Kundinnen und Kunden bei Lieferung von Folienprodukten, transparenten LED-Displays und damit verbundenen Dienstleistungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Visiolux — Dominic Morf (nachfolgend «Visiolux») und seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»).
1.2 Visiolux verkauft sowohl an Privatpersonen (B2C) als auch an Gewerbetreibende, Wiederverkäufer und Unternehmen (B2B). Soweit Bestimmungen ausschliesslich für B2B oder B2C gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Visiolux diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
1.4 Mit der Bestellung oder Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB an.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Visiolux sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung durch Visiolux,
- Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden, oder
- Lieferung der bestellten Ware.
2.3 Bei Sonderanfertigungen oder Spezialprodukten (z.B. Folien für besondere Anwendungen) kann Visiolux vor Vertragsschluss eine schriftliche Verwendungserklärung des Kunden verlangen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäss Angebot oder Auftragsbestätigung. Visiolux ist nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen; Preise verstehen sich ohne Ausweisung der MWST.
3.2 Preise verstehen sich grundsätzlich ab Standort Visiolux, exklusive Versand- und Montagekosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.3 Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.4 Bei Sonderanfertigungen oder Bestellungen über CHF 1'000 ist Visiolux berechtigt, eine Anzahlung von 50 % zu verlangen.
3.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. gemäss OR Art. 104 erhoben. Mahnkosten gehen zulasten des Kunden.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferzeiten beginnen mit Zahlungseingang der Anzahlung bzw. Auftragsbestätigung.
4.2 Bei höherer Gewalt, Lieferverzögerungen durch Hersteller (insbesondere Filmbase) oder anderen unverschuldeten Hindernissen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.3 Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.
4.4 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden bzw. an den Transporteur auf den Kunden über.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen Eigentum von Visiolux.
5.2 Visiolux ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Kunden eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB).
5.3 Bei verarbeiteter oder eingebauter Ware tritt der Kunde seine Ansprüche gegenüber Dritten bereits jetzt sicherungsweise an Visiolux ab, bis die vollständige Bezahlung erfolgt ist.
6. Bestimmungsgemässer Gebrauch und Verwendungsbeschränkungen
6.1 Bestimmungsgemässer Gebrauch
Die von Visiolux gelieferten Folienprodukte (Smart Film, PNLC, LED Film, UTD AR Film und verwandte Produkte) sind für die Anwendung in Gebäuden, Innenräumen, Schaufenstern, Messeständen und vergleichbaren stationären Einsatzbereichen bestimmt, sofern keine speziellen regulatorischen Anforderungen am Einsatzort bestehen.
6.2 Ausgeschlossene Anwendungen
Die Produkte von Visiolux sind ohne projektspezifische schriftliche Freigabe durch Visiolux nicht zugelassen für folgende Anwendungen:
a) Strassenverkehr
Die Produkte sind nicht nach den Anforderungen des Strassenverkehrs (insbesondere SVG, VTS, VZV, ECE-R43, StVZO) geprüft oder zertifiziert. Untersagt ist die Anbringung an Scheiben von im öffentlichen Strassenverkehr eingelösten oder einzulösenden Fahrzeugen jeglicher Art (Personenwagen, Lieferwagen, Lastwagen, Busse, Motorräder, Anhänger, VTS-pflichtige Fahrzeuge).
b) Wasserfahrzeuge — Steuer- und Navigationsbereich
Die Anbringung an Steuerstand-, Brücken- oder Navigationsscheiben von Schiffen, Booten und Yachten ist untersagt, da die Produkte nicht nach Marine-Standards (ABS, Lloyd's Register, IMO) zertifiziert sind. Eine Verwendung in Lounge-, Kabinen- und Innenbereichen ohne Navigationsfunktion kann nach Einzelfallprüfung möglich sein.
c) Luftfahrzeuge
Die Anbringung an Scheiben von Flugzeugen, Helikoptern und sonstigen Luftfahrzeugen ist untersagt. Die Produkte verfügen über keine EASA-/FAA-Zulassung und sind nicht nach den entsprechenden Flugzeug-Normen (z.B. FAR 25.853 Brandschutz) zertifiziert.
d) Schienenfahrzeuge und öffentlicher Verkehr
Die Anbringung an Zügen, Trams, Bussen des öffentlichen Verkehrs und vergleichbaren Schienenfahrzeugen ist untersagt, sofern die Produkte nicht die Brandschutznorm EN 45545 sowie die Anforderungen des VöV und des BAV erfüllen.
e) Aufzüge und Lifte
Die Anbringung an Aufzugskabinen-Verglasungen ist untersagt, da die Produkte nicht nach der Schweizer Aufzugsverordnung (AufzV) und der Norm EN 81 zertifiziert sind.
f) Brandschutzkritische Bereiche
Die Anbringung an Verglasungen in Flucht- und Rettungswegen, Brandschutzabschnitten sowie in Gewerbe-, Industrie- und Sonderbauten mit erhöhten Brandschutzanforderungen ist nur zulässig, sofern für das konkrete Projekt eine ausreichende Brandschutzklassifizierung (z.B. EN 13501-1) vorliegt und die VKF-Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Die Verantwortung für die Abklärung liegt beim Kunden bzw. Bauherrn.
g) Dauerhafte Aussenanwendung ohne Schutzaufbau
Eine direkte Bewitterung ohne entsprechenden konstruktiven Schutzaufbau (z.B. Laminierung in Verbundglas, geeignete Abdichtung der elektrischen Komponenten) ist untersagt.
h) Extreme Umgebungsbedingungen
Die Anbringung in Bereichen mit dauerhaften Temperaturen ausserhalb des Betriebsbereichs (Smart Film 091: -30 °C bis +50 °C gemäss Herstellerangaben; andere Produkte können abweichen), in ATEX-Zonen (explosionsgefährdete Bereiche), in chemisch aggressiver Atmosphäre sowie in vergleichbaren extremen Umgebungen ist untersagt.
i) Vergleichbare regulierte Anwendungen
Die Aufzählung in lit. a-h ist nicht abschliessend. Die Produkte sind generell nicht zugelassen für Anwendungen, die spezielle behördliche Zertifizierungen oder Zulassungen erfordern, die Visiolux für das konkrete Produkt nicht nachweisen kann.
6.3 Projektspezifische Freigabe
In begründeten Einzelfällen kann Visiolux nach Prüfung der konkreten Anwendung eine schriftliche Freigabe für eine an sich ausgeschlossene Anwendung erteilen. Voraussetzung ist eine schriftliche Verwendungserklärung des Kunden mit detaillierter Beschreibung des Einsatzortes und der Verwendung. Die Freigabe gilt ausschliesslich für das konkrete Projekt.
6.4 Verantwortung des Kunden
Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften am Einsatzort, insbesondere des Bau-, Brandschutz-, Strassenverkehrs-, Arbeitssicherheits- und Mietrechts. Visiolux haftet nicht für Schäden oder Bussen, die durch zweckwidrige Verwendung entstehen.
6.5 Freistellung bei zweckwidriger Verwendung
Verwendet der Kunde die gelieferten Produkte zweckwidrig, insbesondere unter Verstoss gegen Ziff. 6.2, so stellt er Visiolux von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschliesslich Haftpflichtansprüchen, Bussgeldern und Behördenmassnahmen) frei, die hieraus entstehen.
7. Gewährleistung
7.1 Allgemein: Visiolux gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
7.2 Gewährleistungsfrist: Auf Smart-Film- und PNLC-Produkte gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Lieferung, sofern das Produkt sachgemäss montiert, betrieben und nicht zweckwidrig verwendet wird. Für übrige Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach OR.
7.3 Mängelrüge: Offensichtliche Mängel sind innert 7 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt.
7.4 Rechtsfolgen: Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von Visiolux Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrags. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Folgeschäden, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen (siehe Ziff. 8).
7.5 Ausschluss: Die Gewährleistung erlischt bei:
- unsachgemässer Montage durch Dritte ohne Rücksprache mit Visiolux,
- mechanischer Beschädigung oder Manipulation,
- Anschluss an ungeeignete Spannungsversorgung,
- zweckwidriger Verwendung (siehe Ziff. 6).
8. Haftung
8.1 Visiolux haftet für Schäden aus Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Im B2B-Bereich ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Folgeschäden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert beschränkt.
8.3 Im B2C-Bereich haftet Visiolux nach den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts. Eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden oder grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG) bleiben unberührt.
8.5 Bei zweckwidriger Verwendung (siehe Ziff. 6) ist jegliche Haftung von Visiolux gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
9. Rückgaberecht
9.1 Im Schweizer Recht besteht kein gesetzliches Rückgaberecht für im Geschäft oder online getätigte Käufe. Eine Rückgabe ist nur im Rahmen einer kulanten Vereinbarung möglich.
9.2 Sonderanfertigungen, zugeschnittene Folien und kundenspezifische Bestellungen sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
9.3 Bei zulässiger Rückgabe muss die Ware ungeöffnet, unbeschädigt und in der Originalverpackung sein. Die Rücksendekosten trägt der Kunde.
10. Datenschutz
Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) und ist in der separaten Datenschutzerklärung geregelt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände nach Schweizer Recht (insbesondere ZPO für Konsumentenstreitigkeiten) bleiben vorbehalten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
12.3 Visiolux ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen. Für laufende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
Stand: Mai 2026 · Visiolux — Dominic Morf, Zürich & Luzern